Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Werbung für Drensteinfurt e.V.“ und hat seinen Sitz in Drensteinfurt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister beim AG Münster unter VR 50581 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Werbung für Drensteinfurt im Interesse der Bevölkerung und der Wirtschaft. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

§ 3 Mitglieder des Vereins
(1) Mitglieder des Vereins können Firmen, Einzelpersonen, Behörden, Organisationen (Fach- und Wirtschaftsverbände), Vereine werden. (2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. (3) Gegen die Entscheidung des Vorstandes haben die Mitglieder des Vereins ein Einspruchsrecht, über das in der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss entschieden wird.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder können an allen Einrichtungen des Vereins teilnehmen, ihr Stimm- und Wahlrecht ausüben sowie den Rat und Schutz des Vereins in Anspruch nehmen. Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, die Satzung und das Vereinsinteresse im Sinne der Werbung für Drensteinfurt zu wahren sowie die Beiträge fristgemäß zu entrichten.

§ 5 Austritt aus dem Verein
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur am Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Dieser ist jeweils zum 30. September des Jahres durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand oder per schriftlicher Quittung einem Mitglied des Vorstandes zu erklären. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen. Ein Mitglied kann bei Verstoß gegen § 4 durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

§ 6 Beiträge
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vereins mindestens einmal jährlich - möglichst im ersten Quartal - einzuberufen. Dazu sind die Mitglieder mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzuladen. In der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zugeben. (2) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 5 Tage vor der Versammlung an den Vorstand (§ 9) gestellt werden. Von diesem Verlangen braucht den Mitgliedern vor der Versammlung keine Kenntnis gegeben zu werden. (3) Der Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung auch einberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf der Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt. (4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist jedoch die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. (5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. (6) Die Mitgliederversammlung bestimmt 2 Kassenprüfer für 2 Jahre im jährlichen Wechsel. (7) Die Kassenprüfer haben während der Mitgliederversammlung im Anschluss an den Kassenbericht, den Kassenprüfungsbericht vorzulegen.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch setzt sich zusammen aus:

  • der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden
  • einer stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • der Schriftführerin bzw. des Schriftführers
  • der Kassiererin bzw. des Kassierers

Zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes können jeweils eine stellvertretende Schriftführerin bzw. ein stellvertretender Schriftführer, eine stellvertretende Kassiererin bzw. ein stellvertretender Kassierer und 6 - 10 Beisitzer als stimmberechtigte Personen in den Vorstand gewählt werden.

Durch den Beschluss wurde der Vorstand um 2 Positionen erweitert. Diese 2 Positionen bestehen aus dem Ehrenvorsitzenden Thomas Volkmar mit Stimmrecht und einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Stadt ohne Stimmrecht.

Vertretungsberechtigt, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, sind jeweils zwei Vorstands-Mitglieder gemeinschaftlich, unter denen sich die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende befinden muss.

(2) Die Wahl des Vorstandes (§ 8) erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Die Ämter werden im jährlichen Wechsel gewählt. Die Tätigkeit der Personen ist ehrenamtlich. Auslagen, die dem Vorstand in Ausübung des Amtes erwachsen, kann der Verein erstatten.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden des Vereins mündlich oder schriftlich einberufen.

(4) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich den Jahresbericht und den Kassenbericht vorzulegen.

(5) Der Vorstand bildet für die Planung und Durchführung der Aktionen Arbeitsgemeinschaften. Über die Durchführung der Aktionen entscheidet der Vorstand.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen werden. (2) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Das Vermögen fällt dann an die Stadt Drensteinfurt.

Stand: 1. März 2018

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